Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Definition
Amadys Telecom NV, im Folgenden UNTERNEHMEN genannt
Smederijstraat 32 - Unit 12|13, B-2960 Sint-Job-in-'t Goor
MwSt. BE 0471.500.469
T+32 3 6330298 - info-be@amadys.com - www.amadys.com
Der Käufer der Waren und/oder Dienstleistungen wird im Folgenden als „Vertragspartner“ bezeichnet.
 
2. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Ausschreibungen, Angebote, Vereinbarungen und Verträge, die zwischen dem UNTERNEHMEN (und seinen Tochtergesellschaften, falls vorhanden) und der anderen Partei für die Lieferung von Dienstleistungen und/oder Waren geschlossen werden. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten auch für Verträge mit dem UNTERNEHMEN, zu deren Erfüllung Dritte hinzugezogen werden müssen.
3. Anwendbarkeit
Die Parteien können von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur abweichen, wenn dies ausdrücklich schriftlich zwischen den beiden Parteien vereinbart wurde. Mündliche Vereinbarungen sind für beide Parteien unverbindlich, es sei denn, sie wurden von beiden Parteien schriftlich bestätigt. Die Parteien schließen die Anwendbarkeit zusätzlicher und/oder abweichender allgemeiner Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter ausdrücklich aus.
4. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu ändern oder zu ergänzen.
5. Zitate
Alle Angebote des UNTERNEHMENS sind freibleibend, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist. Für einen Zeitraum von fünf Werktagen kann der VERTRAGSPARTNER, sofern im Angebot nicht anders angegeben, das Angebot zu den festgelegten Bedingungen annehmen. Nach Ablauf dieser Frist ist das UNTERNEHMEN nicht mehr verpflichtet, die Dienstleistungen/Waren gemäß den festgelegten Bedingungen zu erbringen. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, ein Angebot innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt der Annahme des Angebots zurückzuziehen. Das UNTERNEHMEN ist jederzeit berechtigt, seine Dienstleistungen zu ändern und Waren, Spezifikationen und Gebrauchsanweisungen zu ändern, um sie zu verbessern oder geltenden Normen und behördlichen Vorschriften zu entsprechen. Abbildungen, Kataloge, gedruckte Informationen, Farben, Zeichnungen, Maße, Gewichts- und Maßangaben usw., die von dem UNTERNEHMEN zur Verfügung gestellt werden, sollen nur eine allgemeine Vorstellung von den Waren geben, auf die sie sich beziehen; sie sind nur annähernd und unverbindlich.
 
6. Abschluss und Dauer der Vereinbarung
Der Vertrag kommt durch die rechtzeitige Annahme des Angebots des UNTERNEHMENS durch den VERTRAGSPARTNER oder durch die Übermittlung eines gültigen Bestellformulars durch den VERTRAGSPARTNER an das UNTERNEHMEN zustande. Der Vertrag wird zwischen den Parteien auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
 
7. Preise
Die Leistungen und Waren werden in der vereinbarten Weise abgerechnet. Hat das UNTERNEHMEN vereinbart, die Leistungen zu einem Festpreis zu erbringen, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, Mehrarbeit in Rechnung zu stellen, wenn es mehr als die vereinbarten Leistungen erbracht hat. Wenn das UNTERNEHMEN ein Angebot über die für die zu erbringenden Dienstleistungen aufzuwendenden Stunden macht, gilt dieses Angebot nur als Schätzung. Das UNTERNEHMEN kann zusätzliche Stunden in Rechnung stellen. Die Preise für gelieferte Waren basieren auf Lieferung ab Werk. (ab Werk Internationale Lieferbedingungen 2000), sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Die vom UNTERNEHMEN angegebenen Preise verstehen sich immer ohne Mehrwertsteuer. Bei Bestellungen unter 250,00 € (exkl. MwSt.) werden 20,00 € für die administrative Bearbeitung berechnet.
 
8. Änderungen der Vereinbarung
Erscheinen den Parteien nach Abschluss des Vertrags für dessen Ausführung eine inhaltliche Änderung oder Ergänzung erforderlich, werden die Parteien den Vertrag rechtzeitig und einvernehmlich entsprechend anpassen. Wenn nach dem Datum des Vertragsabschlusses Umstände eintreten, die zu einer Änderung der Preise der Dienstleistung und/oder der Waren führen, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine Änderung der Rohstoffpreise, einer Erhöhung der Löhne, eine Änderung gesetzlicher Abgabenordnungen, Abgaben und Steuern und/oder Abgaben im Zusammenhang mit den zu liefernden Waren und/oder Dienstleistungen, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, die Preise anzupassen. Die angegebenen Preise gelten ausschließlich für die angegebenen Mengen und ausschließlich Verpackung.
 
9. Lieferung
Fristen für die Erbringung von Dienstleistungen oder Warenlieferungen sind nicht bindend. Die angegebenen Fristen für die (Lieferung) der zu erbringenden Leistungen, den Versand der Waren und/oder die Erbringung der Installationsleistungen sind nur als Schätzung zu betrachten. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Ware gemäß der Internationalen Lieferbedingungen 2000 ab Werk. Die Ware kann gegen Entgelt auf Anweisung und Gefahr des VERTRAGSPARTNERS an einen von dem VERTRAGSPARTNER angegebenen Bestimmungsort transportiert werden (Lieferung CPT, Internationale Lieferbedingungen 2000). Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung geht in dem Moment von dem UNTERNEHMEN auf den Vertragspartner über, in dem der Spediteur die Ware vom Käufer erhält. Soll die verkaufte Ware auch durch oder im Auftrag des UNTERNEHMENS montiert werden, geht die Gefahr der montierten Ware im noch nicht montierten Zustand mit Eintreffen in der Niederlassung oder Baustelle des Vertragspartners von Vertragspartner zu Vertragspartner über, sofern dies nicht der Fall ist vereinbart, dass die Gefahr früher übergeht.
 
10. Verspätete Lieferungen
Wenn die Dienstleistungen und/oder Waren nicht rechtzeitig geliefert werden, muss das UNTERNEHMEN innerhalb einer Frist von 5 Werktagen den Verzug schriftlich melden und einen angemessenen neuen Liefertermin (im Verhältnis zur ursprünglichen Lieferfrist) zur Erfüllung seiner Verpflichtung nennen. Bei einer Überschreitung des korrigierten Liefertermins ist der VERTRAGSPARTNER berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, sofern noch keine Leistungen erbracht oder Waren geliefert wurden. Das UNTERNEHMEN haftet nicht für Schäden, die aus einer verspäteten Lieferung von Waren oder der Erbringung von Dienstleistungen resultieren. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, die verkaufte Ware in Teillieferungen zu liefern. Wenn die Waren in Teillieferungen geliefert werden, ist das UNTERNEHMEN berechtigt, dem VERTRAGSPARTNER die Teillieferungen gesondert in Rechnung zu stellen, und der VERTRAGSPARTNER ist dazu verpflichtet, die gesonderten Rechnungen so zu bezahlen, als ob es sich um separate Vereinbarungen handeln würde. Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, 10 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern oder, im Falle von kundenspezifisch hergestellten Produkten, 20 % mehr oder weniger als die bestellte Menge zu liefern und entsprechend dieser Menge eine Rechnung zu stellen. Die Farbe der Ware kann in angemessenem Umfang variieren. Der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, die Ware abzunehmen und, sofern weiterführende Ausführungsarbeiten durch das UNTERNEHMEN vereinbart wurden, diese zu ermöglichen und zu kooperieren. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, die Ware vom UNTERNEHMEN schnellstmöglich abzunehmen oder abnehmen zu lassen, sobald das UNTERNEHMEN dem VERTRAGSPARTNER die Möglichkeit dazu mitteilt. Wenn der VERTRAGSPARTNER die Waren nicht sofort abnimmt oder bei der Bereitstellung der erforderlichen Informationen oder Anweisungen für die Lieferung nachlässig ist, egal aus welchem ​​Grund, werden die Waren auf Gefahr des VERTRAGSPARTNERS gelagert. In diesem Fall ist der VERTRAGSPARTNER verpflichtet, dem UNTERNEHMEN alle zusätzlichen Liefer-, Lager- und Versicherungskosten und sonstigen entstandenen Kosten, sowie alle Schäden zu ersetzen, die durch eine solche Fahrlässigkeit oder Verweigerung entstehen.
11. Geliehene Verpackungen
Alle Mehrwegverpackungen, Kisten, Paletten, Rollen und sonstigen Behältnisse und Verpackungen für die Ware bleiben Eigentum des UNTERNEHMENS und müssen auf Kosten des VERTRAGSPARTNER zurückgesandt werden. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, berechnet das UNTERNEHMEN dem VERTRAGSPARTNER den zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Preis für die Verpackung, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Versand durch den VERTRAGSPARTNER an das UNTERNEHMEN zurückgegeben wird.
 
12. Vermietung von Rollen
Die nachfolgende Regelung gilt, wenn Waren auf Rollen zum Mietpreis geliefert werden, beispielsweise auf Metallrollen bei einer Lieferung von Kunststoffrohren. Der monatliche Festmietpreis für die Verpackung ist auf der Auftragsbestätigung angegeben und wird immer für volle Monate berechnet, auch für den bereits begonnenen Monat, in dem die Rolle leer gemeldet wird. Rollen sind dem UNTERNEHMEN unter Angabe der Rollennummer, des Rollentyps, des Namens des Rollenherstellers, der Kontaktperson und Telefonnummer des VERTRAGSPARTNERS, sowie des Standorts der Rollen leer zu melden. Vor der Abholung der Rollen müssen alle Schlauchreste von den Rollen entfernt werden. Das UNTERNEHMEN stellt sicher, dass die Rollen innerhalb einer angemessenen Frist nach Benachrichtigung abgeholt werden. Der VERTRAGSPARTNER ist für das Laden der leeren Rollen verantwortlich. Wenn Schäden an der Rolle festgestellt werden, werden die Reparaturkosten dem VERTRAGSPARTNER in Rechnung gestellt. Die Reparaturkosten hängen vom Schaden und der Art der Rolle ab. Wenn die Rolle irreparabel beschädigt ist oder nicht innerhalb von 27 Monaten nach Lieferung zurückgemeldet wird, wird dem VERTRAGSPARTNER der volle Wert in Rechnung gestellt.
 
13. Ansprüche auf Waren und Dienstleistungen
Nach Erhalt der Waren und/oder Dienstleistungen durch das UNTERNEHMEN prüft der VERTRAGSPARTNER die Waren und Dienstleistungen unverzüglich nach Lieferung auf Mängel und Beschädigungen und muss sicherstellen, dass die gelieferten Waren für den Zweck geeignet sind, für den sie verwendet werden sollen, und dass das Ergebnis der Dienstleistung dem im jeweiligen Vertrag genannten Zwecke entspricht. Falls der VERTRAGSPARTNER die Waren in irgendeiner Weise verbaut bzw. installiert, bevor die vorgenannten Kontrollen durchgeführt wurden, erfolgt dies auf eigenes Risiko. Sichtbare Mängel müssen dem UNTERNEHMEN innerhalb von zwei (2) Werktagen ab dem Datum des Wareneingangs in der Niederlassung oder Baustelle des VERTRAGSPARTNERS oder dem Datum der Erbringung der Dienstleistungen schriftlich mitgeteilt werden. Mängel, die bei Erhalt nicht sichtbar waren, einschließlich Mängel, die durch die vorgenannten Kontrollen vor dem Einbau der Ware nachweisbar oder nachvollziehbar sind, müssen dem UNTERNEHMEN innerhalb von zwei (2) Werktagen nach ihrer Entdeckung oder innerhalb von zwei (2) Werktagen gemeldet werden , nachdem die VERTRAGSPARTNER sie hätte entdecken können. Sofern das UNTERNEHMEN Zeichnungen oder Berechnungen für den VERTRAGSPARTNER erstellt hat, muss die VERTRAGSPARTNER diese Zeichnungen oder Berechnungen sorgfältig auf Ungenauigkeiten überprüfen. Nach der Genehmigung solcher Zeichnungen und/oder Berechnungen durch andere Parteien haftet das UNTERNEHMEN nicht für Verluste, die sich aus Ungenauigkeiten in den Zeichnungen oder Berechnungen ergeben. Wenn der VERTRAGSPARTNER die Zeichnungen oder Berechnungen nicht innerhalb von sieben (7) Tagen nach Erhalt ablehnt, gilt sie als genehmigt. Bei berechtigter Beanstandung ist das UNTERNEHMEN lediglich zur erneuten Erbringung der mangelhaften Leistungen oder zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung der mangelhaften Ware verpflichtet. Wenn das UNTERNEHMEN dann der Ansicht ist, dass es nicht gerechtfertigt ist, Dienstleistungen erneut zu erbringen oder die Waren zu ersetzen oder zu reparieren, oder wenn es unmöglich ist, die Dienstleistungen erneut zu erbringen oder die Waren zu ersetzen oder zu reparieren, schreibt das UNTERNEHMEN der Gegenpartei den erhaltenen Preis für die betroffenen Dienstleistungen und/oder Waren gut. Das UNTERNEHMEN ist niemals zur Reparatur oder zum Ersatz verpflichtet, wenn der Schaden auf normalen Verschleiß oder auf Umstände zurückzuführen ist, die der VERTRAGSPARTNER verschuldet hat. Auch wenn der VERTRAGSPARTNER rechtzeitig reklamiert, ist er dennoch verpflichtet, alle erteilten Bestellungen zu bezahlen und entgegenzunehmen. Dem VERTRAGSPARTNER ist es nicht gestattet, eine oder mehrere Verpflichtungen dem UNTERNEHMEN gegenüber abzulehnen. Die Rücksendung von Produkten an das UNTERNEHMEN bedarf dessen vorheriger schriftlicher Zustimmung und Anweisungen. Das Recht zur Reklamation, gleich aus welchem ​​Grund, erlischt zu folgenden Zeitpunkte: bei verspäteter Mängel- oder Schadensanzeige oder ein Jahr nach der Lieferung, sofern nicht eine andere Frist vereinbart ist.
 
14. Beanstandung von Rechnungen
Der VERTRAGSPARTNER muss die vom UNTERNEHMEN erhaltenen Rechnungen nach Erhalt prüfen. Wenn der VERTRAGSPARTNER mit den auf der Rechnung aufgeführten Elementen nicht einverstanden ist, muss der VERTRAGSPARTNER dies innerhalb von 10 Werktagen nach Erhalt der Rechnung schriftlich bei dem UNTERNEHMEN reklamieren. Nach Ablauf dieser Frist, kann der VERTRAGSPARTNER die Richtigkeit der Rechnung nicht mehr in Frage stellen.
 
15. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an allen an den VERTRAGSPARTNER gelieferten oder zu liefernden Waren verbleibt bei dem UNTERNEHMEN, bis das UNTERNEHMEN die vollständige Zahlung des Kaufpreises für die Waren, die Vergütung für im Kaufvertrag vereinbarten Leistungen und sonstiger Kosten oder Schäden, die aus der Verletzung eines solchen Kaufvertrags durch die Gegenpartei resultieren, erhalten hat. Solange das Eigentum an den Waren beim UNTERNEHMEN verbleibt, muss der VERTRAGSPARTNER die Waren des UNTERNEHMENS getrennt von anderen Waren und so lagern, dass jederzeit klar ersichtlich ist, dass das Eigentum an den Waren beim UNTERNEHMEN liegt. Alle Kosten, die dem UNTERNEHMEN durch die Rücknahme der Ware entstehen, gehen zu Lasten des VERTRAGSPARTNERS. Solange das UNTERNEHMEN das Eigentum an den Waren behält, ist der VERTRAGSPARTNER, der im Besitz der Waren ist, berechtigt, die Waren zu nutzen und sie im alltäglichen Geschäft tatsächlich zu liefern. Auf Verlangen des UNTERNEHMENS muss der VERTRAGSPARTNER jedoch ein Pfand zugunsten des UNTERNEHMENS auf den aus dem Verkauf dieser Waren erhaltenden Erlös errichten. Der VERTRAGSPARTNER hat die im Eigentum des UNTERNEHMENS stehenden Waren gegen alle allgemeinen Risiken zu versichern. Der VERTRAGSPARTNER führt das UNTERNEHMEN als Versicherten oder Mitversicherten auf. Wenn dem UNTERNEHMEN das Eigentum nicht mehr zusteht, sei es infolge eines Projektes oder auf andere Weise, hat der VERTRAGSPARTNER im Voraus ein geheimes Pfandrecht im Namen des UNTERNEHMENS zu begründen.
 
 
16. Rechte am geistigen Eigentum
Die geistigen Eigentumsrechte und Urheberrechte an allen Budgets, Software, Zeichnungen, Spezifikationen und anderen Informationen (im weitesten Sinne des Wortes), die von oder im Namen des UNTERNEHMENS bereitgestellt werden, verbleiben beim UNTERNEHMEN. Dem VERTRAGSPARTNER ist es nicht gestattet, solche Budgets, Software, Zeichnungen, Spezifikationen und andere Informationen und Kenntnisse des UNTERNEHMENS zu reproduzieren. Der VERTRAGSPARTNER behandelt die von dem UNTERNHEMN erhaltenen Kenntnisse und Informationen streng vertraulich und darf diese Informationen und Kenntnisse ohne die schriftliche Zustimmung des UNTERNEHMENS nicht an Dritte weitergeben oder für andere als die ausdrücklich in der betreffenden Vereinbarung genannten oder sich daraus ergebenden Zwecke verwenden. Dem VERTRAGSPARTNER ist es nicht gestattet, Zeichnungen, Software, Prototypen, Formen, Werkzeuge usw., die in Zusammenarbeit mit dem VERTRAGSPARTNER oder auf dessen Kosten hergestellt wurden, zu reproduzieren oder zu verwenden. Die für den VERTRAGSPARTNER hergestellten Waren dürfen nicht auf andere Weise als ausdrücklich in der jeweiligen Vereinbarung angegeben reproduziert oder verwendet werden, es sei denn, das UNTERNEHMEN hat zuvor schriftlich zugestimmt. Formen, Werkzeuge usw. bleiben Eigentum des UNTERNEHMENS, auch wenn der VERTRAGSPARTNER den Auftrag zur Herstellung erteilt hat oder die Kosten zu seinen Lasten gehen. Wenn die Erfüllung des Vertrages geistige Eigentumsrechte benötigt, verbleiben diese Rechte bei dem Unternehmen und werden im erforderlichen Umfang auf die UNTERNEHMEN übertragen. Unter keinen Umständen wird der VERTRAGSPARTNER versuchen, diese Rechte geltend zu machen oder anderweitig zu erwerben. Der VERTRAGSPARTNER stellt das UNTERNEHMEN von allen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus der Verletzung eines geistigen Eigentumsrechts im Zusammenhang mit der Herstellung, Lieferung oder Verwendung einer Ware oder eines Auftragswerks gemäß den Spezifikationen des Vertragspartners ergeben. Die vorgenannte Entschädigung gilt auch, wenn das UNTERNEHMEN Änderungen an einer bestehenden Ware vornehmen oder auf Anweisung des VERTRAGSPARTNERS erarbeiten muss. Zur Verfügung gestellte Informationen (einschließlich Wissen) im Zusammenhang mit den erbrachten Dienstleistungen und gelieferten Waren und deren Wartung sind und bleiben Eigentum des UNTERNEHMENS, es sei denn, sie dienen als Gebrauchsanweisung oder zu Werbezwecken oder werden kraft Gesetzes öffentlich zugänglich; sie dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung des UNTERNEHMENS nicht verwendet, vervielfältigt, übertragen oder veröffentlicht werden. Insbesondere muss der VERTRAGSPARTNER die von dem UNTERNEHMEN während oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung offengelegten Informationen (einschließlich Wissen) vertraulich behandeln und darf diese Informationen nicht für die Erbringung von Dienstleistungen an Dritte weitergeben, offenlegen oder verwenden, es sei denn das UNTERNEHMEN hat ihre ausdrückliche schriftliche Zustimmung erteilt.
 
17. Haftung
Die Haftung des UNTERNEHMENS für einen Mangel in Bezug auf eine oder mehrere seiner Verpflichtungen oder eine unrechtmäßige Handlung ist auf die in dem Artikel „Beschwerde“ genannten Verpflichtungen beschränkt. Das UNTERNEHMEN haftet nicht für Folgeschäden, Schäden aufgrund verspäteter Lieferung, Schäden an anderen Waren des Vertragspartners oder eines Dritten, Schäden aufgrund der falschen oder unbefugten Nutzung der Dienstleistungen oder Waren durch den VERTRAGSPARTNER, sowie Verlusten von Gewinn und/oder Umsätzen oder Schäden durch die Unbrauchbarkeit der Geräte, sowie für Schäden aufgrund unrichtiger und/oder unvollständiger Angaben des VERTRAGSPARTNERS. Die in diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten nicht, wenn ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des UNTERNEHMENS oder seiner Organe beruht. Umfasst die Tätigkeit des UNTERNEHMENS (auch) die Überwachung, gelten die Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Das UNTERNEHMEN übernimmt keine Haftung für Verluste oder Schäden, die aus einem zurechenbaren Mangel in der Aufsicht oder Fahrlässigkeit oder Unterlassung des Vorgesetzten resultieren. Jeder Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung der Leistungen oder auf Reparatur oder Ersatz der Ware und/oder Lieferung fehlender Teile, gleich aus welchem ​​Grund, sowie ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag erlöschen mit dem ersten der folgenden Punkte: bei verspäteter Mängel- oder Schadensanzeige oder ein (1) Jahr nach Lieferung oder Leistungserbringung, sofern nicht eine andere Frist vereinbart ist. Sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist und sich der betreffende Vertrag auch auf die Installation von Waren oder die Ausführung von Arbeiten bezieht, muss der VERTRAGSPARTNER für die Dauer der durchgeführten (Montage-)Arbeiten auf seine Kosten eine Bau-All-Risk-Versicherung abschließen. Das Gleiche gilt für den Wartungszeitraum, sofern ein Wartungszeitraum vereinbart ist. Aus der Versicherung muss hervorgehen, dass der Versicherer keine Regressansprüche gegen das UNTERNEHMEN geltend machen kann. Der VERTRAGSPARTNER muss das UNTERNEHMEN von Ansprüchen Dritter freistellen, wenn und soweit diese auf Bestellungen, Termine, Waren oder Anweisungen des VERTRAGSPARTNERES beruhen oder sich darauf beziehen.
 
18. Zahlung
Alle Rechnungen sind bei Fälligkeit zahlbar, d. h. innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum, sofern die Parteien nichts anderes schriftlich vereinbaren (gemäß EWG-Richtlinie 2000/35/EG). Das UNTERNEHMEN kann eine Zahlung vor der Lieferung verlangen. Die Zahlung hat in der vereinbarten Währung und auf die auf der Rechnung angegebene Kontonummer zu erfolgen. Das Zahlungsdatum ist das Datum, an dem der fällige Betrag dem Bankkonto des UNTERNEHMENS gutgeschrieben wird, sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich zwischen den Parteien vereinbart. Die Zurückhaltung oder Aufschiebung von Zahlungen wegen (behaupteter) Gegenansprüche des VERTRAGSPARTNERS ist dem VERTRAGSPARTNER nicht gestattet. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist gerät die betroffene Partei ohne Mahnung in Verzug. Bei Überschreitung der Fälligkeitstermine kann das UNTERNEHMEN Zinsen auf den ausstehenden Betrag in Höhe von 12 % pro Jahr berechnen, die um eine Pauschalgebühr in Höhe von 10 % des fälligen Betrags, mindestens jedoch um EUR 75, erhöht werden zzgl. möglicher Inkassokosten. Die Nichtzahlung am Fälligkeitstag einer Rechnung macht automatisch den fälligen Restbetrag aller anderen Rechnungen, auch der noch nicht fälligen, sofort fällig. Im Falle der Nichtzahlung einer Rechnung behält sich das UNTERNEHMEN außerdem das Recht vor, weitere Lieferungen einzustellen und den Vertrag von Rechtswegen und ohne vorherige In Kenntnisnahme des Verzuges für die Gesamtheit oder den noch nicht erfüllten Teil als aufgelöst zu betrachten. Bei einer Erstbestellung kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Hierfür wird eine Pro-Forma-Rechnung erstellt. Sobald diese bezahlt wurde, werden die Produkte versendet. Mit „vereinbarter Währung“ ist Euro gemeint.
 
19. Höhere Gewalt
Das UNTERNEHMEN haftet nicht für Verluste oder Schäden, die dem VERTRAGSPARTNER infolge eines Vorfalls entstehen, der nicht dem Eigenverschulden des UNTERNEHMEN, dem Gesetz oder höheren Gewalten zuzurechnen ist. Wenn der Zeitraum, in dem das UNTERNEHMEN seine Verpflichtungen nicht erfüllen kann, länger als zwei Monate andauert oder andauern wird, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag außergerichtlich zu kündigen, ohne dass die andere Partei zu einer Entschädigung verpflichtet ist. Wenn das UNTERNEHMEN einen Teil der Arbeiten ausgeführt hat und anschließend eine Situation höherer Gewalt eintritt, oder nur einen Teil seiner Verpflichtungen erfüllen kann, ist es berechtigt, dem VERTRAGSPARTNER die Teilleistung gesondert in Rechnung zu stellen, und der VERTRAGSPARTNER ist verpflichtet, eine solche Rechnung so zu bezahlen als wenn es sich um einen separaten Vertrag handeln würde. Als höhere Gewalt im Sinne dieses Artikels gelten: Streiks, Exportbeschränkungen oder -verbote, Rohstoffmangel, Lieferverzögerungen von Lieferanten, Kriege, Bürgerkriege, Aufstände, Brände, Überschwemmungen, Arbeitskämpfe, Epidemien, staatliche Maßnahmen und/oder ähnliche Maßnahmen, Frachtembargos, Nichtverfügbarkeit der erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und/oder Zustimmungen, Nichterfüllung oder höhere Gewalt von Lieferanten oder Subunternehmern, Transportprobleme oder andere Ursachen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des UNTERNEHMENS liegen. Solche Umstände stellen sowohl für das UNTERNEHMEN als auch für seine Lieferanten höhere Gewalt dar.
 
20. Nichterfüllung von Verpflichtungen
Das UNTERNEHMEN ist berechtigt, die (weitere) Erfüllung des Vertrags auszusetzen oder den Vertrag aufzulösen, unbeschadet seines Rechts, gesonderten oder zusätzlichen Schadensersatz zu fordern, wenn Waren des VERTRAGSPARTNERS beschlagnahmt werden, der VERTRAGSPARTNER Zahlungsaufschub gewährt wurde oder der VERTRAGSPARTNER für insolvent erklärt wird. Dies gilt auch, wenn der VERTRAGSPARTNER eine oder mehrere seiner Verpflichtungen gegenüber dem UNTERNEHMEN nicht erfüllt oder das UNTERNEHMEN befürchtet, dass der VERTRAGSPARTNER nicht in der Lage ist oder sein wird, seine Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, und der VERTRAGSPARTNER keine angemessene Sicherheit für die Erfüllung seiner Verpflichtungen innerhalb der angegebenen Frist leistet. Wenn eines der in diesem Artikel genannten Ereignisse eintritt, werden alle Forderungen des UNTERNEHMENS gegen den VERTRAGSPARTNER, gleich aus welchem ​​Grund, sofort fällig und zahlbar.
  
21. Personenbezogene Daten und Datenschutz (DSGVO)
Für die vom Kunden bei der Bestellung eingegebenen Daten gelten die allgemeinen Datenschutzbestimmungen des UNTERNEHMENS. Diese können auf der Website www.amadys.com eingesehen werden. Der VERTRAGSPARTNER ist für die korrekte Übermittlung seiner Daten, sowie etwaige Änderungen dieser Daten verantwortlich. Das UNTERNEHMEN haftet nicht für die Verwendung von Daten, die vom VERTRAGSPARTNER geändert, aber nicht an das UNTERNEHMEN übermittelt wurden.
 
22. Sonstige Rückstellungen
Sofern nicht anders vereinbart, wird jeder Vertrag für einen bestimmten und festgelegten Auftrag abgeschlossen. Jede Lieferung und jede Leistung gelten als gesondertes Geschäft und die Nichterfüllung einer Lieferung oder Leistung lässt die entsprechende Vereinbarung hinsichtlich der übrigen Lieferungen oder Leistungen unberührt. Weder die Nichterfüllung noch die verspätete Lieferung einer Teilmenge oder andere Mängel berechtigt den VERTRAGSPARTNER dazu, den betreffenden Vertrag in Bezug auf die verbleibenden Raten als aufgelöst zu betrachten. Das UNTERNEHMEN kann den Vertrag oder einen Teil davon aus zwingenden Gründen, die ausschließlich von UNTERNEHMEN zu bestimmen sind, vorzeitig kündigen. Der VERTRAGPARTNER ist in einem solchen Fall dazu verpflichtet: (i) bei regelmäßiger Zahlung die tatsächlich geleistete Arbeit zu bezahlen; (ii) einen anteiligen Teil der vereinbarten Vergütung unter Berücksichtigung der bereits abgelaufenen Vertragsdauer und der geleisteten Arbeit im Falle einer festen Vertragssumme zu zahlen. Das UNTERNEHMEN ist dabei nicht zum Schadensersatz verpflichtet. Für die Zwecke dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedeutet „Werktage“ Werktage bei dem UNTERNEHMEN.
 
23. Geltendes und anwendbares Recht
Alle Rechtsbeziehungen, an denen das UNTERNEHMEN beteiligt ist, unterliegen ausschließlich belgischem Recht. Die Handelsgerichte von Antwerpen sind ausschließlich zuständig für alle sich daraus ergebenden Streitigkeiten. Das UNTERNEHMEN behält sich das Recht vor, dem VERTRAGSPARTNER vor ein anderes zuständiges Gericht zu laden.